des Obst- und Gartenbauvereins Rheinzabern e.V.
Stand August 2015
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Rheinzabern e.V.“. Er hat seinen Sitz in 76764 Rheinzabern. Die Eintragung im Vereinsregister beim Registergericht in Landau wird beantragt. Er ist dem Kreisverband für Obst- und Gartenverein Germersheim e.V. angeschlossen.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein mit Sitz in Rheinzabern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung der Garten- und Landschaftspflege. Er hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder nach außen hin zu vertreten, und ihnen beratend in den gartenbaulichen Sparten behilflich zu sein.
Er fördert außerdem den Naturschutz in Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und er unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Schnittkurse an Obst- und Zierhölzern mit praktischer Unterweisung an den vereinseigenen Obstbäumen. Mit der Anlage eines Kräutergartens sollen viele in Vergessenheit geratene Kräuter wieder in das Bewusstsein gerückt werden.
Die Kinder- und Jugendarbeit mit verschiedenen Aktivitäten wie der Errichtung eines Bienenhotels, eines Biotops, die Aufstellung von Nistkästen sowie einem Bereich der zur Überwinterung von Igeln und anderen Wildtieren dient. Diese sind geeignet, den Naturschutz bereits bei Kindern und Jugendlichen zu verankern. Durch das Verwenden der Kräuter aus dem Kräutergarten und der Ernte der Obstbäume auf der vereinseigenen Obstbaumanlage erfahren die Kinder vieles über die Entstehung und Verwendung von Lebensmitteln.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung beim Vorstand und durch Anerkennung der Satzung.
Mitglieder können ferner werden: Juristische Personen und Körperschaften, die an der Förderung des Obst- und Gartenbaues im Ortsbereich interessiert sind.
§ 4 a Kindermitgliedschaft
Minderjährige Kinder von Vereinsmitgliedern können als beitragsfreie Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.
Die Anmeldung muss durch einen als Mitglied eingetragenen Elternteil erfolgen.
Die beitragsfreie Mitgliedschaft endet automatisch mit dem 18. Geburtstag, sofern kein Antrag zur Fortführung einer beitragspflichtigen Mitgliedschaft gestellt wird.
Sämtliche Kinder die als Mitglieder eingetragen sind, sind berechtigt an Kinderveranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss vom Vorstand oder durch Tod. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben, die zu seinem Ausschluss führen sollen. Ausgeschlossen kann weiterhin werden, wer gegen die Pflichten des §8 verstößt.
§ 6 Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes erfolgen.
§ 7 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Obst- und Gartenbaues besonders verdient gemacht haben und die Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, die fachlichen Einrichtungen des Vereins unentgeltlich zu nutzen.
Außerdem beim Verein Anträge zur besseren Gestaltung der Vereinstätigkeit zu stellen, ferner an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen, nach den Satzungen des Vereins und der übergeordneten Verbände zu handeln, sowie die Anordnungen des Vorstands zu befolgen.
Die vom Verein festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten.
Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch leichtfertige Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 9 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt bei seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag, der jeweils in der Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Im Übrigen bewegt sich der Beitrag im Rahmen der sonstigen Vereinsbeiträge.
§ 10 Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden beschafft durch:
• Mitgliederbeiträge
• Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
• sonstige Zuwendungen und Einnahmen
§ 11 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 12 Der Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus dem
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
• Schriftführer
• Kassierer
• Beisitzern
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von welcher der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Andere Vereinsmitglieder, die zu einer Behörde gehören, an die der Verein angeschlossen ist, gehören für die Dauer ihrer Amtszeit mit beratender Stimme dem Vorstand an. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre.
§ 13 Einberufung des Vorstands1. Die Einberufung des Vorstands erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie muss erfolgen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmen-mehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung durch geheime Abstimmung.
§ 14 Beisitzer
Zur Unterstützung des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung einen Ausschuss.
Die Anzahl – möglichst eine ungerade Zahl – wird je nach Stärke des Vereins von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Grundsätzlich gilt: Mindestens 11 Beisitzer, höchstens 15 Beisitzer.
Dem Ausschuss obliegt
• die Aufstellung des Tätigkeitsberichts,
• die Vorprüfung des Kassenberichts,
• die Aufstellung eines Arbeitsplans für das kommende Jahr,
• die Beratung aller anstehenden Arbeitsfragen,
• Vorschlag über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
§ 15 Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
§ 16 Mitgliederversammlung
1. die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder dies beantragt.
2. die Einladung zur Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung ) erfolgt über die örtliche Presse (Amtsblatt der Verbandsgemeinde). Mitglieder außerhalb des Verbands-gemeindebereiches werden schriftlich eingeladen.
3. die Frist für die Einladung der Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage. Im Falle der Abkürzung der Einladung ist die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung zu begründen.
§ 17 Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
2. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung erneute – binnen 3 Wochen – mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis darauf einzuberufen, dass diese zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
3. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungen, über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
4. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer nach einer Folge die meisten Stimmen erreicht.
Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf Beschluss der Versammlung durch offene Abstimmung gewählt werden.
5. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Wahlausschusses
- Benennung von 2 Kassenprüfern für 1 Jahr
- Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahme- und Jahresbeiträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 19 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rheinzabern mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den Naturschutz in Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, sowie für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 20
In allen durch die Satzung nicht geregelten Fällen und bei Streitigkeiten über die Auslegung derselben entscheidet der Vorstand.
§ 21
Durch die erfolgte Aufnahme haben die Mitglieder den vollen Wortlaut der Satzung anerkannt und verpflichten sich, danach zu handeln.
§ 22
Soweit in dieser Satzung nichts anderes vereinbart ist, findet die Vorschrift des BGB Anwendung.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung, Satzungsänderung
Die Satzung tritt nach der Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft.
Frühere Satzungen verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit.
Die Änderung der Satzung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Rheinzabern, im August 2015
Monika Werling-Dorn Annika Dangelmaier
- 1. Vorsitzende - - 2. Vorsitzender -